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Einigungsvertrag – EinigVtr

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1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

1.
Das Gesetz über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 504)
a)
§ 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
1"(4) Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen Republik zu.
2§ 13 bleibt unberührt.

3Nach Herstellung der Einheit Deutschlands gilt für die Zuordnung des Grundkapitals Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages."
b)
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)

4In Nummer 1 wird der letzte Spiegelstrich gestrichen.
bb)

5Nummer 2 wird gestrichen.
cc)

6Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
dd)

7In Nummer 6 werden nach dem Wort "Kreditinstituten" die Worte ", insbesondere des Sparkassensektors" angefügt.
c)

8§ 7 wird aufgehoben
d)
§ 13 wird wie folgt gefaßt:

9"(1) Der Minister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen bedarf, das Vermögen der Bank als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Bank, jeweils als Gesamtheit, ggf. ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen.

10Bei Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen.

11Werden nach der Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des Vermögens abzuwickeln.

12(2) Vor dem Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank und der beteiligten Rechtsträger zu hören.

13(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik wirksam.

14Das Vermögen der Bank geht einschließlich der Verbindlichkeiten, ggf. nach Maßgabe der in der Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung bezeichneten Rechtsträger über.

15§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht.

16Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Bank.

17Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern erhoben."
e)
Nach § 13 wird folgender § 13a angefügt:

18"§ 13a
Nach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 außer Kraft; die Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Nr 1, 2 und 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und § 12 gehen auf den Bundesminister der Finanzen über."

Zuletzt angepasst durch § 11 V v. 15.8.2022 I 1401
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26